Die Edition der Protokolle und ausgewählter Akten der Provisorischen Zentralgewalt für Deutschland soll Ende des Jahres 2014 im Manuskript fertig gestellt sein. Ein Teil der Dokumente ist aber bereits jetzt fertig bearbeitet. Als Kostprobe der geplanten Publikation folgt hier das Protokoll der 82. Sitzung des Gesamtreichsministeriums am 22. Januar 1849 samt zwei Beilagen. Das Nachstehende ist zur Publikation hier leicht umformatiert worden, entspricht aber in den meisten Hinsichten dem Erscheinungsbild, das die fertige Edition haben soll. Rückfragen oder Bemerkungen sind ausdrücklich willkommen!
Einige Erläuterungen zum besseren Verständnis:
– Aufrecht stehender Text ist wörtlich nach den Vorlagen wiedergegeben, kursiv Gesetztes sind editorische Zusätze aller Art.
– Die in eckigen Klammern stehenden Nummern der edierten Stücke sind provisorisch und werden erst unmittelbar vor Abschluss des Manuskripts durch eine fortlaufende Zählung ersetzt. Die meisten Behelfsnummern richten sich nach der Nummerierung der Ministeriumssitzungen; für den Zeitraum von Juli 1848 bis zur ersten protokollierten Sitzung Mitte August gelten Behelfsnummern auf Basis des Tagesdatums wie in Anm. 19.
– Nicht aufgenommen sind in diese Voransicht die in enger Beziehung zum Protokoll stehenden Aktenstücke, die in der Edition die Nummern [082a], [082b], [082c] tragen. Von den Beilagen zum Protokoll werden diejenigen, für die auf existierende Drucke verwiesen werden kann (Beilage A und Unterbeilage B1), nicht ediert, wohl aber die bisher ungedruckten Beilagen B und C in Form ausführlicher Regesten präsentiert. Auch hier gilt: Was aufrecht steht, ist unmittelbar nach der Vorlage wiedergegeben; kursiver Text ist zusammenfassende oder erläuternde Paraphrase.
– Zu den Regierungsmitgliedern wird die fertige Edition in einem eigenen Anhang biographische Notizen bieten; sie werden im editorialen Text durchwegs nur mit ihren Nachnamen bezeichnet. Das gilt auch für Anton von Schmerling, der Minister der Zentralgewalt gewesen war, bevor er zum österreichischen Bevollmächtigten ernannt wurde, in welcher Funktion er hier in Erscheinung tritt. Für alle weiteren Personen werden biographische Eckdaten im Personenregister geboten.
– Die im Kopfregest erwähnte durchlaufende Paragraphenzählung wurde im März 1849 eingeführt und auf die bisherigen Protokolle rückwirkend angewendet; bis dahin waren die Absätze nur jeweils innerhalb eines Protokolls nummeriert worden. Wir haben uns für die Edition entschieden, die Paragraphennummern für alle Protokolle einheitlich anzuführen, da sie die Orientierung erleichtern.
– In der fertigen Edition werden in den Anmerkungen nur Kurzbelege der zitierten Literatur verwendet, die mit Hilfe des Literaturverzeichnisses aufzulösen sind. Für diese Vorschau wurden die Belege vollständig ausgeschrieben.
– Das mehrfach vorkommende Kürzel „DB“ steht für den Aktenbestand „Deutscher Bund und Provisorische Zentralgewalt“ im Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde. Weitere hier gebrauchte Abkürzungen dürften im Kontext selbsterklärend sein.
[082]
82. Sitzung des Gesamtreichsministeriums.
Frankfurt am Main, 1849 Januar 22.
Vorsitz: MP Gagern.
Minister: Peucker, Beckerath, Duckwitz, Mohl.
Unterstaatssekretäre: Bassermann, Biegeleben, Fallati, M. Gagern, Mathy, Widenmann.
Protokoll: Dusch. Genehmigt: Gagern, 1849 Februar 11. Zählung: § 349–358.
Ausfertigung: DB 52/6, fol. 16–17.
1. Verhältnis Österreichs zu Deutschland; 2. Auswanderung nach Ungarn; 3. Reichstruppenstellung durch Österreich; 4. deutsche Kriegsmarine; 5. Kundmachung von Reichsgesetzen in Österreich; 6. Reichskommissar für Anhalt; 7. Grundrechte; 8. Lage in Schleswig-Holstein; 9. Inspektion der Reichstruppen; 10. Reglement für Reichsfestung Luxemburg.
1. Praesidium legt mit Bezugnahme auf den Beschluß vom 15. dieses Monates (Protocoll Absatz 6.II1) den Entwurf einer an den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Herrn Bevollmächtigten dahier zu richtenden Note vor. Es wird beschlossen: dieselbe in der hier abschriftlich als Beilage A anliegenden Fassung abgehen zu lassen2.
2. Das Reichsministerium des Handels legt eine an dasselbe gerichtete und dort unter Numero 166 eingetragene Note des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Herrn Bevollmächtigten vom 21. dieses Monates – die Leitung der deutschen Auswanderung nach Ungarn betreffend – zur Kenntnißnahme vor3.
3. Das Reichsministerium des Krieges legt die in dessen Akten unter Numero 118 vom 17. dieses Monates eingetragene Zuschrift an den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Herrn Bevollmächtigten – die Leistung des Kaiserlich Königlichen Contingents zum Reichsheere betreffend – vor4. Es ward beschlossen: dieses Aktenstück zu genehmigen.
4. Das Reichs-Ministerium der Finanzen legt die in dessen Akten unter Numero 165 vom 23. dieses Monates eingetragene Zuschrift an den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Herrn Bevollmächtigten – die Leistung der durch Verordnung des Reichsverwesers vom 10. Oktober vorigen Jahres ausgeschriebenen Matrikular-Umlage für die deutsche Marine betreffend – vor5. Es ward beschlossen: diese Ausfertigung zu genehmigen.
5. Das Reichsministerium der Justiz legt die in dessen Akten unter Numero 66 vom 17. dieses Monates eingetragene Zuschrift an den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Herrn Bevollmächtigten im Betreffe der örtlichen Verkündung der Reichs-Gesetze zur nachträglichen Genehmigung vor6. Es ward beschlossen: diese Genehmigung auszusprechen.
6. Auf Antrag des Reichsministerium [!] des Innern ward beschlossen: dem bisher als Reichs-Commißär für die Herzogthümer Anhalt verwendeten Königlich Preußischen Ober-Appellationsgerichts-Rath von Ammon die nachgesuchte Entlassung aus dieser Funktion zu ertheilen7.
7. Das Reichsministerium des Innern legt die hier abschriftlich nebst einer Anlage als Beilage B beigefügte Zuschrift der Großherzoglich Badischen Regierung vom 17. dieses Monates – eine Anfrage über das Verhältniß des § 30 des Reichsgesetzes vom 27. vorigen Monats, die Grundrechte des deutschen Volkes betreffend, zu dem badischen Gesetze über das Vereinsrecht vom 26. Oktober 1833 enthaltend – vor. Es ward beschlossen: Das Reichsministerium der Justiz mit Abfassung einer gutächtlichen Aeußerung über diese Anfrage zu beauftragen8.
8. Das Reichsministerium des Krieges legt die in dessen Akten unter Numero 235 vom 19. dieses Monates eingetragene Meldung des Befehlshaber [!] der Reichstruppen in Schleswig-Holstein, General-Major von Bonin, vom 12. dieses Monats, die dortige Sachlage vom militärischen Standpunkt aus beleuchtend und seine Reise nach Berlin anzeigend, vor9. Das Ministerium wird den Entwurf des Antwortschreibens zur Genehmigung vortragen.
9. Das Reichsministerium des Kriegs legt den Entwurf einer Instruktion für die behufs Untersuchung des Zustandes des Contingents mit Bezug auf die in Folge Beschlußes der verfassunggebenden Reichsversammlung vom 15. July vorigen Jahres durch die Centralgewalt angeordnete Erhöhung desselben zu entsendenden militärischen Reichs-Commissäre vor. Es ward beschlossen: Diese Instruktion in der hier abschriftlich als Beilage C anliegenden Fassung zu genehmigen10.
10. Auf Antrag des Reichs-Ministeriums des Kriegs ward beschlossen: dasselbe zu ermächtigen, auf Grundlage des in den Akten der früheren deutschen Bundesversammlung enthaltenen Entwurfs und Verhandlungen11, mit dem Herrn Bevollmächtigten für Luxemburg und Limburg wegen Erlassung eines Reglements für den Dienst der Reichsfestung Luxenburg in Verhandlung zu treten, um ein solches Reglement demnächst wenigstens in provisorische Geltung zu bringen12.
[082-B]
Schreiben des badischen Innenministers Johann Baptist Bekk an den interimistischen Innenminister Gagern. Karlsruhe, 1849 Januar 17.
Abschrift: DB 52/6, fol. 54.
Der § 30 der „Grundrechte des deutschen Volks“ lautet: Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maasregel beschränkt werden13. Das in Baden geltende Gesetz über das Vereinswesen von 1833 Oktober 2614, das dem Schreiben in Abschrift beiliegt15, enthält einerseits den Grundsatz, dass sich zwar Vereine ohne Staatsgenehmigung bilden können, räumt aber andererseits der Regierung das Recht ein, einen bestehenden Verein, „der die Sicherheit des Staats oder das allgemeine Wohl gefährdet“, aufzulösen und dessen Fortbestehen zu verbieten. Die badische Regierung ist der Ansicht, dass diese Bestimmung zu dem genannten Paragraphen der Grundrechte nicht im Widerspruch stehe, da dieser nur die vorbeugenden Maasregeln ausschließe und daher Repressiv-Maasregeln gestatte. Die Grundrechte erlauben somit, repressiv einen bereits zu Stand gekommenen Verein wieder zu unterdrücken, und geben auch keine Bedingungen oder Modalitäten für solche Maßnahmen vor, welche damit der einzelstaatlichen Gesetzgebung vorbehalten bleiben. Bekk ersucht um Mitteilung der Ansicht des Reichsministeriums darüber, ob das badische Gesetz von 1833 infolge der „Grundrechte des deutschen Volks“ geändert werden muss16.
[082-C]
Instruction für die militärischen Reichs-Commissäre behufs Untersuchung des Zustandes der betreffenden Contingente mit Bezug auf die durch den Beschluß der Nationalversammlung vom 15. Juli 1848 angeordnete Erhöhung derselben. Frankfurt am Main, 1849 Januar 18.
Abschrift: DB 52/6, fol. 56–6317.
Der Beschluß der constituirenden Reichsversammlung vom 15. Juli 184818 verpflichtet alle deutschen Staaten zu einer Vermehrung des Truppencontingents bis zu 2 Procent der Bevölkerung, wovon 1,5 % auf die binnen vier Wochen einsatzfertig zu haltenden eigentlichen Kontingente und 0,5 % auf die Reserve zu entfallen haben. Näheres zur Ausführung wurde mit Erlass des Reichskriegsministeriums vom 12. August 184819 geregelt, wobei hinsichtlich der Mittel zur Erreichung des vorgegebenen Ziels den Einzelstaaten breiter Handlungsspielraum erlaubt wurde. Der von einem Ausschuss der NV erarbeitete und bereits bekannt gewordene Entwurf einer allgemeinen Wehrverfassung hat bislang keine gesetzliche Gültigkeit und kann daher nicht als Norm dienen. Der Beschluss vom 15. Juli 1848 fordert angesichts aktueller Bedürfnisse eine unverzügliche, nicht eine successive Vermehrung der Streitkräfte. Jeder Einzelstaat ist daher zum ungesäumten Vollzug verpflichtet und hat dazu gegebenenfalls diejenigen Institutionen und localen gesetzlichen Bestimmungen, welche diesem Zwecke hindernd entgegenstehen mögten, abzuändern; keinesfalls kann sich ein Staat als Grund für ausbleibende oder verzögerte Erfüllung des Beschlusses auf innere Einrichtungen, Herkommen, Gesetze und Institutionen berufen, auch kann diese nicht von einer Zustimmung der jeweiligen Stände abhängig gemacht werden. Ebenso wenig können bestehende Militärkonventionen zwischen Einzelstaaten einen solchen Grund liefern, da jeder einzelne Staat dem Ganzen für seine Leistung verantwortlich ist. Bestimmten Staaten früher zugestandene Begünstigungen können im Interesse der gleichen Belastung aller Staaten ferner nicht in Geltung bleiben. Hinsichtlich des Zahlenverhältnisses der Waffengattungen bleiben die normalmäßigen, allgemeinen Bestimmungen der früheren Bundes-Kriegsverfassung in Geltung; zunächst sind die Anteile der Kavallerie, Artillerie und Pioniere zu berechnen, der Rest der Kontingents hat auf Infanterie zu entfallen. Der Anteil der Kavallerie hat ein Siebtel des bisherigen plus ein Zehntel des neu hinzukommenden Kontingents zu betragen; an Artillerie haben zwei Geschütze auf 1.000 Mann des Kontingents und 36 Artilleristen auf jedes Geschütz zu kommen, wobei Reduktionen nach § 8 des Erlasses vom 12. August 1848 möglich sind; der Anteil der Pioniere hat ein Hundertstel des Kontingents auszumachen. Von der gesamten Infanterie hat ein Zwanzigstel in Büchsenschützen gestellt zu werden. Kleinstaaten, denen die selbständige Aufbietung von Kavallerie und Artillerie unmöglich ist, können, soweit sie nicht bereits durch Konventionen mit anderen Staaten die Stellung ihrer Kontingente durch diese gesichert haben, für jeden Mann dieser Waffengattungen drei Mann Infanterie als Äquivalent stellen. Pioniere sind jedenfalls in der vorgeschriebenen Zahl auszubilden, können aber der Infanterie eingegliedert werden, wenn ihre Zahl für eine besondere Einheit zu gering ist. Eine Erhöhung der vorgeschriebenen Leistungen für Belagerungspark und Brückentrain findet vorerst nicht statt. Eine Übersicht der nach diesen Normen auf die einzelnen Staaten entfallenden Kontingente liegt der Instruktion bei und ist als Grundlage für die Untersuchung zu betrachten. Die Frist bis zur Einsatzfertigkeit der Kontingente läuft längstens bis zum Ende des Monats März 1849; zehn Wochen später hat die Reserve einsetzbar zu sein. Die Inspektion soll ergeben, inwiefern der betreffende Staat den Anforderungen des Beschlusses der NV Genüge geleistet hat und in welchem Stande von Kriegstüchtigkeit sich dem entsprechend das Truppencontingent befindet. Die vorgeschriebene Truppenzahl in Kontingent und Reserve sowie in allen einzelnen Waffengattungen muss vorhanden sein, der complette Stand der verschiedenen Chargen muss gegeben sein und Offiziere wie Mannschaften müssen kriegstüchtig erscheinen, insbesondere nicht in einem hierzu unfähigen Alter stehen; bei der Inspektion sind Informationen über die jeweiligen Rekrutierungsbestimmungen einzuholen. Auch die allenfalls durch Konvention an einen anderen Staat übertragene Stellung der besonderen Waffengattungen ist von dem eigentlich verpflichteten Staat bei der Inspektion nachzuweisen. Die Zweckmäßigkeit des Größenverhältnisses einzelner Einheiten und des Zahlenverhältnisses der Offiziere und Unteroffiziere zu den Mannschaften ist zu prüfen, ebenso bei den Kleinstaaten die Frage der Möglichkeit eigener Ausbildung der besonderen Waffengattungen. Die Militärgesetze und Militärgerichtsverfahren sind zu überprüfen, in wie fern sie vom allgemeinen militärischen Standpuncte aus den an sie zu stellenden Bedingungen entsprechen. Der Stand der Disciplin ist scharf ins Auge zu fassen. Der Ausbildungsstand der Offiziere und Unteroffiziere, dann auch der Truppen ist zu untersuchen, insbesondere die Art und Dauer der Einübung der neu zugegangenen Leute; es ist zu erwägen, ob die Ausbildung bereits genügend oder fortdauernde Übung zu empfehlen ist. Sämtliche Waffen haben in tauglichem Zustand, die Munitionsvorräte ausreichend zu sein; auf die Vereinheitlichung der Waffenkaliber aller Kontingente muss vorerst verzichtet werden. Bekleidung und Ausrüstung müssen vollständig und tauglich sein. Hinsichtlich der Bereithaltung von Pferden und Fuhrwerken gelten weiterhin die bisherigen Normen in sinngemäßer Anwendung für die erhöhte Stärke der Kontingente. Als Ergebnis der Inspektion soll der jeweils inspizierende Reichskommissar sich entweder die Überzeugung verschafft haben, dass das gesamte Kontingent sich im vorgeschriebenen Zustand befindet, oder dem Reichs-Kriegsministerium genau und vollständig alles dasjenige bezeichnen können, was hiezu noch fehlt, und welche Maßregeln nach der von dem Reichs-Commissär mit der betreffenden Landesregierung zu nehmenden Rücksprache zur Beseitigung dieser Mängel getroffen oder respective noch zu treffen sind.
- Richtig wäre 5.II; vgl. Nr. [080], § 5. [↩]
- Beigelegt ist dem Protokoll eine gedruckte amtliche Broschüre mit den Beilagen zum Protokoll der Konferenz zwischen dem RM und den Bevollmächtigten der Einzelstaaten über die Verfassungsfrage von 1849 Februar 24: DB 52/6, fol. 18–41. Das hier erwähnte Schreiben des MP Gagern an den Bevollmächtigten für Österreich Schmerling von 1849 Januar 22 ist darin wiedergegeben: ebd. fol. 39–41. Es ist abgedruckt bei ROTH, Paul – MERCK, Heinrich (Hrsg.): Quellensammlung zum deutschen öffentlichen Recht seit 1848, Bd. 2, Erlangen 1852, 83–94. Als Unterbeilage zu dieser Broschüre liegt weiterhin eine gedruckte Zusammenstellung der bis zum 27. Januar 1849 von der verfassunggebenden Reichsversammlung bezüglich der Verfassung – mit Ausnahme der Grundrechte des deutschen Volkes – in erster Lesung gefaßten Beschlüsse dem Protokoll an: DB 52/6, fol. 42–53. [↩]
- Das Schreiben Schmerlings ist erhalten in DB 58/180, fol. 13. Schmerling verweist darauf, dass die siegreichen Erfolge in Ungarn die österreichische Regierung in die Lage versetzen, den Plan einer Ansiedlung deutscher Emigranten im Banat voranzutreiben, und ersucht um Mitteilung über den Stand der Arbeiten des volkswirtschaftlichen Ausschusses der NV sowie des Handelsministeriums zur Auswanderung. [↩]
- Nr. [082a]. [↩]
- Nr. [082b]. [↩]
- Nr. [082c]. [↩]
- Zur Entsendung des Reichskommissars Friedrich Ferdinand von Ammon und zum Verlauf seiner Mission vgl. Nr. [042], § 2; Nr. [049-A]; Nr. [069], § 2. Sein Entlassungsgesuch findet sich in seinem Bericht an das Innenministerium von 1849 Januar 17: DB 54/35, fol. 25–27. Das Entlassungsschreiben von 1849 Januar 22 ist als Konzept erhalten: ebd., fol. 28. In die von Ammon vermittelten Verhandlungen über die Abdankung des Herzogs Alexander Karl von Anhalt-Bernburg und die Vereinigung der anhaltischen Herzogtümer hatte sich auf Betreiben der Herzogin Friederike um den Jahreswechsel der König von Preußen eingeschaltet, der unter dem Vorwand, erst müssten die Erbansprüche der mit dem Prinzen Friedrich von Preußen verheirateten Schwester des Herzogs geregelt werden, die Vereinigung zu verhindern suchte. Nach einer Angabe Ammons in seinem zitierten Bericht hatte außerdem die der Abdankung feindliche konservative Partei am herzoglichen Hof durch die Behauptung, eine von ihr nach Frankfurt am Main entsendete Deputation habe von Mgl. der NV und des GRM freundliche Antworten erhalten, die Oberhand erlangt; diese Behauptung dementierte Schmerling im Entlassungsschreiben hinsichtlich der Minister ausdrücklich. Mit der geringen Aussicht auf Fortschritte vor einem allgemeinen Beschluss der NV in der Mediatisierungsfrage oder einem für die Konservativen ungünstigen Ausgang der für 1849 Februar 19 angesetzten Neuwahl des bernburgischen Landtags sowie mit dem Verweis auf die eingetretene Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe begründete Ammon die Niederlegung seiner Kommission. Zu diesen Vorgängen vgl. THOMAS, Michael: Die Revolution von 1848 in Anhalt-Bernburg und der Demokrat sowie „Märzminister“ August Carl von Mey (1801–1859), in: Sachsen-Anhalt. Beiträge zur Landesgeschichte 5 (1996) 33–68, hier 48–49; WÄSCHKE, Hermann: Anhaltische Geschichte, Bd. 3: Geschichte Anhalts von der Teilung bis zur Wiedervereinigung, Köthen 1913, 450–451. [↩]
- In den Akten des Justizministeriums findet sich nur ein am 1849 Februar 14 vom Sekretariat des GRM an jenes ergangener Protokollauszug dieses Beschlusses: DB 55/20, fol. 186. Dass die Begutachtung erfolgt wäre, ist nicht festzustellen. [↩]
- Der Bericht des Generalmajors Eduard Wilhelm Ludwig von Bonin ist erhalten in DB 56/36, fol. 146–150, 160. Drei weitere Dokumente liegen ihm bei: Abschrift eines Schreibens des Reichskommissars für Schleswig-Holstein Karl Johann Wilhelm Stedmann an die Gemeinsame Regierung von Schleswig-Holstein von 1849 Januar 9, ebd. fol. 151; Exposé Bonins über die militärische Lage, ebd. fol. 152–159; sowie Kartenskizzen der dänischen Befestigungen am Alssund, ebd. fol. 161–162. Zur Situation im Winter 1848/49 vgl. SCHLÜRMANN, Jan: Die Schleswig-Holsteinische Armee 1848–1851, Tönning – Lübeck – Marburg 2004, 111–118; STOLZ, Gerd: Die schleswig-holsteinische Erhebung. Die nationale Auseinandersetzung in und um Schleswig-Holstein von 1848/51, Husum 1996, 106–113. [↩]
- Zur Ernennung von Kommissären oder zur Durchführung der vorgesehenen Inspektion scheint es nicht gekommen zu sein. [↩]
- Die Militärkommission des Deutschen Bundes hatte am 1831 Januar 17 und am 1839 Oktober 29 Entwürfe zu einem Reglement für die Festung Luxemburg an den Militärausschuss der Bundesversammlung vorgelegt, die Letztere fasste dazu jedoch keine Beschlüsse: Protokolle der Bundesversammlung, Jg. 1831, 662; Protokolle der Militärcommission, Jg. 1831, 2501, 2513–2561; ebd., Jg. 1839, 5676–5684; dagegen irrig: GALPERIN, Peter: Deutsche Wehr im Deutschen Bund 1815–1866, mit gesonderten Hinweisen auf die Bewaffnung, die Marine, die Soldatenversorgung, die Wehrfinanzierung, Osnabrück 2000, 261. Die beiden Anläufe sind im Kontext des Konflikts um den völkerrechtlichen Status Luxemburgs nach der Unabhängigkeit Belgiens zu sehen, der erst durch den Teilungsvertrag von 1839 April 19 beigelegt wurde; die Bundesfestung als einziger Teil des luxemburgischen Gebiets, der nicht unter die faktische Kontrolle Belgiens geraten war, spielte in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle: vgl. FRANQUÉ, Wolfgang von: Luxemburg, die belgische Revolution und die Mächte (Rheinisches Archiv. Veröffentlichungen des Instituts für geschichtliche Landeskunde der Rheinlande an der Universität Bonn 24), Bonn 1933, 34, 71, 78–79, 111–118, 147–152, 207; GRUNER, Wolf D.: Die belgisch-luxemburgische Frage im Spannungsfeld europäischer Politik 1830–1839. Überlegungen zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ideologischen Bestimmungsfaktoren der Interessen des Deutschen Bundes, Großbritanniens und Frankreichs, in: Francia. Forschungen zur westeuropäischen Geschichte 5 (1977) 299–398, hier 355–377; HUBER, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2, Stuttgart 1960, 115–124; KEUL, Wolfgang: Die Bundesmilitärkommission (1819–1866) als politisches Gremium. Ein Beitrag zur Geschichte des Deutschen Bundes (Europäische Hochschulschriften – Reihe III: Geschichte und ihre Hilfswissenschaften 96, Frankfurt am Main – Bern – Las Vegas 1977, 183–187. [↩]
- Das Schreiben an den Bevollmächtigten für Luxemburg und Limburg Friedrich Heinrich Wilhelm von Scherff zur Aufnahme der Verhandlungen von 1849 Januar 23 ist als Konzept und als Abschrift der Ausfertigung vorhanden in DB 56/76, fol. 5–12. Eine überarbeitete Fassung des Reglementsentwurfs von 1839 unter Berücksichtigung des Großteils der niederländischen Monita aus einem Schreiben des niederländischen Gesandten Joseph Maria Grafen Henricourt von Grünne von 1840 Februar 26 wurde zugleich übermittelt. Zu einer Reaktion kam es offenbar nicht, auch nicht nach einer Urgenz des Kriegsministeriums von 1849 April 26: Konzept ebd., fol. 13. [↩]
- Ediert bei HUBER, Ernst Rudolf (Hrsg.): Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803–1850, Stuttgart – Berlin – Köln u. a. 31978, 392. [↩]
- Großherzoglich Badisches Staats- und Regierungs-Blatt 31 (1833), 209–210. [↩]
- DB 52/6, fol. 55. [↩]
- Zu den Vorbehalten der badischen Regierung Bekk hinsichtlich der Grundrechte im Allgemeinen und der Vereinsfreiheit im Besonderen vgl. DEUCHERT, Norbert: Vom Hambacher Fest zur badischen Revolution. Politische Presse und Anfänge deutscher Demokratie 1832–1848/49 (Sonderveröffentlichung des Stadtarchivs Mannheim 5), Stuttgart 1983, 277; HIPPEL, Wolfgang von: Revolution im deutschen Südwesten. Das Großherzogtum Baden 1848/49 (Schriften zur politischen Landeskunde Baden-Württembergs 26), Stuttgart – Berlin – Köln 1998, 272–274. [↩]
- Ein Konzept der Instruktion mit geringen Abweichungen gegenüber der endgültigen Textfassung findet sich in DB 56/11, fol. 57–64. [↩]
- WIGARD, Franz (Hrsg.): Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der deutschen constituirenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main, Bd. 2, Frankfurt am Main 1848, 937–945. [↩]
- Nr. [000_18480812_1]. [↩]
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Thomas Stockinger (6. Juli 2014). Voransicht der Edition: Protokoll der 82. Sitzung des Gesamtreichsministeriums, 1849 Januar 22. Achtundvierzig. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ak59