Der Deutsche Bund von 1815 war ein völker- und staatsrechtliches Konstrukt, das in vielerlei Hinsicht der sich im 19. Jahrhundert durchsetzenden Vorstellung nationalstaatlicher Souveränität nicht entsprach, sie unterlief oder umging. Dieser Umstand wurde in zeitgenössischer Wahrnehmung ebenso wie von einer am Nationalstaatsparadigma orientierten Historiographie meist als anomal und defizitär gewertet; erst in der neuesten Forschung wurde begonnen, den Bund nicht ausschließlich als Mangelform eines Flächenstaates zu sehen, sondern auch unter den Vorläufern der inter- und supranationalen Organisationen des 20. und 21. Jahrhunderts zu verorten und damit auch nach positiven, letztlich freilich ungenutzt gebliebenen Entwicklungspotentialen zu suchen.
Zu den in dieser Hinsicht besonders auffälligen Merkmalen des Bundes gehörte die Tatsache, dass die Monarchen mehrerer nichtdeutscher Staaten dem Bund angehörten, weil sie in Personalunion auch deutschen Fürstentümern vorstanden: etwa der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg und Herzog von Limburg oder der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg, bis 1837 auch die Könige von Großbritannien und Irland als Könige von Hannover. Was dies für die betroffenen Gebiete, aber auch für die beteiligten auswärtigen Staaten und den Bund selbst bedeutete, ist bislang „nur sektoral“, aber nicht systematisch und zu selten im Hinblick auf neuere Fragestellungen der Politikgeschichte untersucht worden, wie Andreas C. Hofmann in einem Beitrag feststellt, der zugleich Zusammenfassung des Forschungsstands, Feststellung eines erheblichen Desiderats und Forschungsaufruf ist:
http://openblog.hypotheses.org/105
Wer sich für das Thema interessiert, dem sei die Lektüre des ausführlichen und mit weiteren Literaturhinweisen versehenen Beitrags ans Herz gelegt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Thomas Stockinger (31. August 2014). Das „Vierte Deutschland”: Forschungsaufruf von Andreas C. Hofmann. Achtundvierzig. Abgerufen am 12. September 2024 von https://doi.org/10.58079/ak5c